Rechtliche Orientierung

Das Familienrecht stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. § 1684 Absatz 2 BGB verpflichtet Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. § 1685 BGB kann auch Großeltern, Geschwistern und engen Bezugspersonen ein Umgangsrecht eröffnen, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Diese gesetzlichen Grundsätze entscheiden keinen Einzelfall. Ob Kontakt dem Kindeswohl dient, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und wie der Wille des Kindes zu gewichten ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Website sollte deshalb nur Orientierung bieten und konsequent auf qualifizierte Rechtsberatung verweisen.

Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern; Links und Erläuterungen müssen redaktionell aktuell gehalten werden.

Kinderrechtliche Perspektive

Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention verbindet den Schutz vor unrechtmäßiger Trennung mit dem Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht seinem Wohl widerspricht. Damit werden Schutz und Beziehung nicht als Gegensätze behandelt, sondern als gemeinsam zu prüfende Rechte des Kindes.